Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
von Thomas Berberich Photography – nachfolgend „Fotograf“ genannt
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht mit der Auftragserteilung widersprochen wird.
1.2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Formoder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen ((elektronische) Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
2. Urheberrecht, Nutzungsrecht
2.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu.
2.2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Fotograf darf die gleichen Inhalte auch an andere Kunden lizenzieren und ist weiterhin berechtigt, die Lichtbilder für seine Eigenwerbung zu nutzen. Die Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Honorars auf den Auftraggeber über.
2.5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
3.1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomiete etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Fahrtkosten werden bei allen Fahrten mit 0,50 Euro pro Kilometer berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3.2. Das Auftragshonorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Nach Zahlungsfristablauf befindet sich der Auftraggeber automatisch in Verzug. Es fallen ab diesem Zeitpunkt gesetzliche Verzugszinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
3.3. Bei einem Auftragsvolumen von mindestens 8000 Euro netto ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der Angebotssumme bis spätestens drei Tage vor Produktionsbeginn zu zahlen. Der Fotograf ist berechtigt, den Produktionsbeginn bei Nichteinhaltung der Frist bis zur Zahlung zu verschieben.
3.4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben gelieferte Lichtbilder Eigentum des Fotografen, insbesondere gehen auch keine Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.
3.5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
4. Haftung
4.1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Datenverlust oder Fehlerhaftigkeit von Daten.
4.2. Für Nutzungsrechtsvereinbarungen mit den Fotomodellen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Fotograf haftet nicht für Zusatzkosten, die durch deren Fehlen entstehen (z.B. Erneutes Shooting, Entschädigung der Modelle). Der Fotograf ist nur verantwortlich für Nutzungsrechtsvereinbarungen, die er selbst mit den Modellen getroffen hat.
5. Nebenpflichten
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
6.1. Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert fallen folgende Ausfallhonorare an:
6.1.1 100 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Tage des Beginns der Arbeiten. Ersparte Aufwendungen des Fotografen werden in Abzug gebracht.
6.1.2 50 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Vortag des Beginns der Arbeiten
6.1.3 0 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung bis zu sieben Werktage vor Beginn der Arbeiten
6.1.4 20 % in allen anderen Fällen
6.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände die von dem Fotografen nicht zu vertreten sind ( z.B.Witterungszulagen oder wetterbedingter Ausfall bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Requisiten, Nichteinhaltung von Terminen, Krankheit, Nichterscheinen von Bevollmächtigten des Auftraggebers, Reisesperren oder höhere Gewalt).b) Sollte der Fotograf unverschuldet (Krankheit, Unfall, Reisesperren, höhere Gewalt) nicht in der Lage sein einen Termin wahrzunehmen, wird er sich um adäquaten Ersatz bemühen. Ein Rechtsanspruch auf Ersatz besteht nicht. Sollte kein personeller Ersatz verfügbar sein, wird der Fotograf nach Wahl des Kunden entweder einen Ersatztermin anbieten oder gegebenenfalls bereits gezahltes Honorar zurück erstatten. Weitergehende Ansprüche an den Fotograf sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
6.4. Der Fotograf kann grundsätzlich erst 14 Tage nach dem Shooting in Verzug gesetzt werden. Kürzere Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt werden. Für Fristüberschreitung haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.5. Überlässt der Fotograf dem mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
6.6. Überlässt der Fotograf vom Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten Eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
8. Bildbearbeitung
8.1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografens. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werks sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddateien elektronisch verknüpft wird.
8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
8.4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
© 2021 Thomas Berberich